Macht des Volkes in der DDR

 

Vor der Entscheidung für die Auswahl zu einem Fragment, kann man sich entscheiden zwischen einer Art Vorwort, das Robustes Mandat für den Leser heißt, und einer Auswahl mit dem Titel Entwurf mit Direktive.
Beim Klick auf die zweite Auswahl kommt man zu einer Foto-Animation. Man sieht den Autor Thomas Körner, der den Wortlaut eines Gesetzesentwurfs  vergleicht mit der letztendlich ausgegebenen Direktive.

Vergleich des Entwurfs mit der Direktive

Vor jedem Beschluss zu einer Gesetzesdirektive stand die Formulierung eines Entwurfs, die dann nach einer (Volks-)Aussprache noch Veränderungen hätte erfahren können.
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1968 gibt in Art. 21 Abs.2 den Bürgern der DDR die Möglichkeit, in Volksabstimmungen ihren Willen zu beurkunden. Die Kompetenz zur Durchführung einer Volksabstimmung liegt allerdings im Ermessen der Volkskammer (Art. 53). Durch Art. 65 Abs 3. wurde das bereits vor Erlass der neuen Verfassung geübte Verfahren der sogenannten Volksdiskussion eingeführt. Darunter wurde eine Volksaussprache verstanden, bei der der Gesetzentwurf innerhalb ausgewählter Fachkreise diskutiert wurde.

Wie umfassend die Fachkreise ihre Mitbestimmungsrechte genutzt haben, beweist Körner mit seinem Vergleich: es sind überhaupt keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden, sondern syntaktische, statt eines Semikolons ein Komma, statt des Wortes bis das Zeichen eines Gedankenstrichs, der Begriff Stärke wurde durch das Wort Stärkung ersetzt.

Vergleichen Sie selbst:

Entwurf mit Direktive.